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Nachlassangelegenheiten

Beim Nachlassgericht können Testamente und Erbverträge in amtliche Verwahrung genommen werden.
Im Todesfall könnten folgende Nachlasssachen beim Amtsgericht zu regeln sein:

  1. Eröffnung des Testaments – oder Erbvertrages
  2. Antrag zur Erteilung eines Erbscheins
  3. Aufnahme einer Erklärung zur Erbausschlagung
  4. Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  5.  Anordnung einer Nachlassinsolvenz
  6. Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Für die Aufnahme von Erbscheinanträgen vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

Auf die Möglichkeit, Anträge und Erklärungen für das Nachlassgericht, so etwa Erbscheins- und Ausschlagungserklärungen vor einem Notar oder einer Notarin abzugeben, wird hingewiesen.

Testamentsverwahrung und -eröffnung, Erbscheinerteilung, Erbausschlagung

Das Nachlassgericht regelt sämtliche rechtliche Angelegenheiten nach dem Tod eines Menschen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Verstorbenen war. Der letzte Wohnsitz ergibt sich aus den Angaben in der Sterbeurkunde.

Die Aufgaben eines Nachlassgerichts sind:

  • Verwahrung von Testamenten,
  • Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
  • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers,
  • die Erteilung von Erbscheinen,
  • die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
  • die Bestellung eines Nachlasspflegers,
  • weitere Regelungen, die das Erbe betreffen.

Wollen Sie ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, so bringen Sie bitte außer Ihrem gültigen Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit.

Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird.

Soll nach dem Tod einer Person ein Testament oder Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet werden, so bringen Sie bitte die Sterbeurkunde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen sowie eine Liste mit allen durch das Testament bedachten Erben nebst Postanschrift mit. Bitte tragen Sie in die Liste auch mögliche gesetzliche Erben mit Postanschrift ein. Gesetzliche Erben sind in der Regel neben dem Ehegatten die Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern etc.). Die Angabe der Adresse ist erforderlich, weil alle Erben, ob sie im Testament bedacht sind oder nicht, von der Testamentseröffnung benachrichtigt werden.

Wollen Sie einen Erbschein beantragen, so sind außer der Sterbeurkunde auch Personenstandsurkunden (Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, auch in Form des Familienstammbuchs) aller in Betracht kommenden Miterben einschließlich bereits verstorbener Personen (z. B. vor der Erblasserin bzw. dem Erblasser verstorbene Ehegatten oder Kinder) vorzulegen, um deren Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person zu belegen. Auch in diesem Fall müssen alle Miterben mit Postanschriften benannt werden. Außerdem ist es hilfreich, Vollmachten der Miterben vorzulegen, in denen diese ihr Einverständnis mit Ihrem Erbscheinantrag dokumentieren. Andernfalls müsste das Gericht diese Personen vor der Erteilung des Erbscheins zu dem Antrag schriftlich anhören, was zu einer vermeidbaren zeitlichen Verzögerung führen kann.

Europäisches Nachlasszeugnis

Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Großbritannien, Irland und Dänemark. Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Werden Europäisches Nachlasszeugnis und Erbschein beantragt, fallen die doppelten Kosten an.
Die Kosten für den Erbschein beim Nachlassgericht bestimmen sich nach dem Wert des Nachlasses und staffeln sich nach einer Gebührentabelle.

Weitere Informationen und Änderungen können Sie der Homepage des Amtsgerichtes Bergisch Gladbach unter http://www.ag-bergischgladbach.nrw.de/ entnehmen.

Hinweise zu Nachlassangelegenheiten mit Genehmigung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach.